Wer wird gefördert?
Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von
- den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Kindertagespflege (zur Förderung von Investitionen in Kindertagespflege siehe Ziffern 5.4.6 und 7.1.8),
- den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
- den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
- den Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
- anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.
Wie wird gefördert?
Die Förderhöhe je neu geschaffenem bzw. erhaltenem Betreuungsplatz beträgt bis zu 10.000 EUR. Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 10.000 EUR je förderfähigem Betreuungsplatz.